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| EMPFEHLUNG DER
KOMMISSION betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen |
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DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf
den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
Artikel 155, zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe
: Schon lange vor der Umsetzung des Integrierten Programms hat die
Gemeinschaft zahlreiche Maßnahmen mit Blick auf die KMU durchgeführt,
bei denen jeweils unterschiedliche Kriterien für die Definition der kleinen
und mittleren Unternehmen herangezogen wurden. Einige Gemeinschaftsmaßnahmen
wurden nach und nach entwickelt, ohne dass ein einheitlicher Ansatz
bestanden hätte oder grundsätzliche Erwägungen darüber
angestellt worden wären, welche objektiven Merkmale ein KMU besitzt. Das
hat zur Folge, dass zur Definition der KMU eine große Zahl
voneinander abweichender Kriterien herangezogen wird und daher derzeit eine
Vielzahl von Definitionen auf Gemeinschaftsebene in Gebrauch ist, zu denen die
Definitionen der Europäischen Investitionsbank (EIB) und des Europäischen
Investitionsfonds (EIF) ebenso hinzuzurechnen sind wie eine beträchtliche
Anzahl von Definitionen in den Mitgliedstaaten. Es gibt in vielen Mitgliedstaaten keine allgemeine Definition, sondern
lediglich Regeln, die sich aus der Praxis ableiten oder nur für bestimmte
Wirtschaftsbereiche gelten, wohingegen andere Mitgliedstaaten die Definition des
Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere
Unternehmen vollständig übernommen haben. Der Bericht der Kommission für den Europäischen Rat von Madrid
vom 15. und 16. Dezember 1995 hat unterstrichen, dass eine Neuorientierung
vor allem für die Schaffung von mehr Arbeitsplätzen in allen
Wirtschaftsbereichen erforderlich ist. Diese Definition ist in den Gemeinschaftsrahmen für staatliche
Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sowie in alle anderen
Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen über staatliche Beihilfen übernommen
worden, die seit 1992 verabschiedet oder geändert wurden. Es handelt sich
dabei insbesondere um die Mitteilung der Kommission über das beschleunigte
Genehmigungsverfahren für Beihilferegelungen für KMU( ), um den
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen( ) und die
Leitlinien für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Es ist jedoch keine vollständige Vereinheitlichung erreicht worden. In einigen Programmen werden noch stark abweichende Schwellenwerte verwendet oder es werden bestimmte Kriterien ausgeklammert, wie das der Unabhängigkeit. Es ist erforderlich, dass die Entwicklung zu einer stärkeren Übereinstimmung
fortgesetzt und auf der Basis des Gemeinschaftsrahmens der Kommission für
staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vervollständigt
wird. Dies bedeutet, dass die Kommission in allen von ihr verwalteten
Politiken dieselben Kriterien und Schwellenwerte zu Grunde legt, deren Beachtung
sie von den Mitgliedstaaten erwartet. Angesichts eines Marktes ohne Binnengrenzen ist es folgerichtig, für
die Behandlung der Unternehmen einen einheitlichen Sockel von Regelungen zu
schaffen, insbesondere wenn es um die Unterstützung durch öffentliche
Stellen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft geht. Es ist umso wichtiger, eine solche Grundlage zu schaffen, als die einzelstaatlichen und die gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen für die KMU auf vielfältige Weise miteinander verknüpft sind (zum Beispiel bei den Strukturfonds und auf dem Gebiet der Forschung). Es muss verhindert werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen auf andere KMU-Typen ausrichten als die Gemeinschaft. Würden die Kommission, die Mitgliedstaaten, die EIB und der EIF eine einheitliche Definition anwenden, so würden die Kohärenz und die Wirksamkeit der gesamten KMU-Politik erhöht und das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen würde verringert. Zahlreiche für die KMU bestimmte Programme werden von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie, in einigen Fällen, von der EIB oder dem EIF gemeinsam finanziert. Bevor Schwellenwerte zur Definition der KMU vorgeschlagen werden, sei
darauf hingewiesen, dass das Bemühen um die zweckmäßige
Gestaltung und Festsetzung einer solchen Bezugsnorm nicht bedeutet, dass
Unternehmen, die diese Schwellenwerte überschreiten, nicht die
Aufmerksamkeit der Kommission oder der öffentlichen Verwaltung in den
Mitgliedstaaten verdienen. Es wäre jedoch besser, dieses Problem anhand
spezifischer Maßnahmen im Rahmen der relevanten Programme zu lösen,
insbesondere der internationalen Kooperationsprogramme, als unterschiedliche
Definitionen zu beschließen oder beizubehalten. Das Kriterium der Zahl der beschäftigten Personen ist gewiss eines der prägnantesten und sollte sich als zwingendes Kriterium aufdrängen, wobei jedoch die Einführung eines finanziellen Kriteriums eine notwendige Ergänzung ist, um die tatsächliche Bedeutung eines Unternehmens, seine Leistungen und seine Marktstellung zu erfassen. Allerdings wäre es nicht wünschenswert, allein auf den Umsatz als einziges finanzielles Kriterium zurückzugreifen, da zu berücksichtigen ist, dass in den Unternehmen des Handels und des Vertriebs der Umsatz naturgemäß viel höher ist als im Bereich der Produktion. Die Höhe des Umsatzes sollte daher mit der Bilanzsumme kombiniert werden, die die Gesamtheit des Wertes eines Unternehmens darstellt, wobei eines der genannten Kriterien von den KMU überschritten werden kann. Die Unabhängigkeit bleibt ebenfalls ein grundlegendes Kriterium insofern als KMU, die einem Konzern angehören, über Mittel und Unterstützungen verfügen, die ihre gleichgroßen Konkurrenten nicht haben; es sollten auch rechtliche Gebilde von KMU ausgeschlossen werden, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgeht. Hinsichtlich des Unabhängigkeitskriteriums sollten die Mitgliedstaaten, die EIB und der EIF sicherstellen, daß die Definition nicht durch solche Unternehmen umgangen wird, die dieses Kriterium zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Der Anteilsbesitz von öffentlichen Beteiligungsgesellschaften oder von Risikokapitalgesellschaften führt jedoch in der Regel nicht dazu, die typischen Merkmale eines KMU zu beseitigen, und kann daher als unbedeutend angesehen werden. Das gleiche gilt für die Beteiligungen, die von institutionellen Investoren gehalten werden, da das Unternehmen, in das sie investieren, regelmäßig unabhängig bleibt. Es muss eine Lösung für die Unternehmen gefunden werden, bei denen es sich zwar um KMU handelt, jedoch um Aktiengesellschaften, die aufgrund der starken Kapitalstreuung und der Anonymität der Aktionäre nicht genau feststellen können, wie sich ihr Kapital zusammensetzt und ob sie das Unabhängigkeitskriterium erfüllen. Es müssen hinreichend strenge Kriterien für die Definition der
KMU festgelegt werden, damit die für sie vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich
diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie
einen Nachteil bedeutet. Aus den Studien, die von Eurostat durchgeführt wurden, ergibt sich,
dass ein Unternehmen mit 250 Mitarbeitern einen Umsatz von durchschnittlich
40 Mio ECU im Jahre 1994 erreicht hat (Zahl für 1994). Daher erscheint es
angemessen, hierfür einen Schwellenwert von 40 Mio. ECU festzusetzen. Aus
neueren Berechnungen ergibt sich, dass das Verhältnis zwischen Umsatz
und Bilanzsumme bei KMU und kleinen Unternehmen durchschnittlich 1,5 beträgt(
), daher sollte der Schwellenwert für die Bilanzsumme auf 27 Mio. ECU
festgesetzt werden. Es sollte indessen bei den KMU zwischen mittleren, kleinen und
Kleinstunternehmen unterschieden werden; diese sind nicht mit den
Handwerksunternehmen gleichzusetzen, die weiterhin aufgrund ihrer Besonderheiten
auf nationaler Ebene definiert werden. Die festgesetzten Schwellenwerte sind nicht unbedingt typisch für das durchschnittliche KMU oder kleine Unternehmen, es handelt sich vielmehr um Höchstgrenzen, die so bemessen sein sollen, dass alle Unternehmen, die die Merkmale eines KMU bzw. eines kleinen Unternehmens aufweisen, erfasst werden. Die Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme, die bei der Definition der KMU zugrunde gelegt werden, sollten bei Bedarf angepasst werden, um der Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten, wie des Preisniveaus sowie der Steigerung der Unternehmensproduktivität Rechnung zu tragen. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sollte an die hier festgelegte Definition angepasst werden, indem die gegenwärtige Definition durch die in der Empfehlung verwendete Definition ersetzt wird. Es ist darauf zu achten, dass die Kommission bei der nächsten
Anpassung der Schwellenwerte der Vierten Richtlinie 78/660/EWG, die den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, die KMU von bestimmten
Offenlegungsvorschriften zu befreien, den Vorschlag machen wird, die gegenwärtige
Definition durch eine Bezugnahme auf die in der vorliegenden Empfehlung zu
ersetzen. Es muss auch hier eine gewisse Flexibilität gewahrt werden. So steht es den Mitgliedstaaten, der EIB und dem EIF in jedem Fall frei, Schwellenwerte festzusetzen, die unter denen der Gemeinschaft liegen, wenn eine ihrer Maßnahmen nur auf eine bestimmte Gruppe von KMU zielt; die gemeinschaftlichen Schwellenwerte stellen Maximalwerte dar. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist es den Mitgliedstaaten, der EIB und dem EIF ebenfalls möglich, nur eines der genannten Kriterien, besonders jenes der Größe der Belegschaft, für ihre Programme zu benutzen, mit Ausnahme derjenigen Bereiche in denen die verschiedenen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen die Verwendung und Einhaltung der finanziellen Kriterien erfordern. Die vorliegende Empfehlung betrifft nur die Definition von KMU in den Gemeinschaftspolitiken, die in der Europäischen Gemeinschaft sowie dem Europäischen Wirtschaftsraum angewandt werden -GIBT FOLGENDE EMPFEHLUNG :
Artikel 1 Den Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank und dem
Europäischen Investitionsfonds wird empfohlen:
Artikel 2 Bei den in Artikel 1 des Anhangs festgesetzten Schwellenwerten handelt es sich um Höchstgrenzen. Die Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds können in bestimmten Fällen niedrigere Schwellenwerte festsetzen. Darüber hinaus können sie sich bei der Durchführung von bestimmten Programmen auf die Anwendung des Beschäftigtenkriteriums beschränken, mit Ausnahme derjenigen Bereiche, in denen die verschiedenen Rahmenregelungen für staatliche Beihilfen gelten.
Artikel 3 Um der Kommission eine Beurteilung der erzielten Fortschritte zu ermöglichen, werden die Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds gebeten, die Kommission bis zum 31. Dezember 1997 über die Maßnahmen zu informieren, die sie getroffen haben, um dieser Empfehlung nachzukommen.
Artikel 4 Diese Empfehlung betrifft die Definition der KMU in den Gemeinschaftspolitiken, die in der Europäischen Gemeinschaft und dem Europäischen Wirtschaftsraum angewendet werden, und richtet sich an die Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds.
Brüssel, den 3.04.1996 Christos PAPOUTSIS |
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