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Steuerfalle Weihnachtsgeschenke
Rund um betriebliche
Weihnachtsgeschenke gelten einige steuerliche Besonderheiten. Was
Schenker und Beschenkte beachten sollten, damit das Finanzamt nicht die
Weihnachtsstimmung trübt.
Mönchengladbach, 18. Oktober 2011 - Viele Unternehmen suchen
derzeit nach passenden Weihnachtsgeschenken für Mitarbeiter, Kunden und
Lieferanten. Während Firmen mit originellen Geschenken punkten wollen,
bleibt ihnen immer weniger Spielraum: Die steuerlichen Höchstbeträge
wurden seit Jahren nicht an das steigende Preisniveau angepasst. Zudem
beäugt der Fiskus betriebliche Weihnachtsgeschenke immer kritischer.
Schnell kommt es zu Konflikten mit den Finanzbehörden.
Geschenke an Geschäftspartner lassen sich bis zu einem Wert von 35 Euro
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ansetzen. Doch Vorsicht:
Übersteigt der Geschenkwert 10 Euro, muss das schenkende Unternehmen
genaue Aufzeichnungen über die Empfänger führen. "Geschenke sind
generell auf einem eigenen Konto zu verbuchen. Aus der Buchung oder dem
Buchungsbeleg müssen sich die Art des Geschenks und der Name des
Empfängers ergeben", betont Steuerberater Klaus Meyer-Gehlen von der
Kanzlei WWS in Mönchengladbach. "Werden nicht alle Anforderungen penibel
eingehalten, wird der Betriebsausgabenabzug insgesamt gestrichen. Es
drohen erhebliche Steuernachzahlungen, gerade wenn sich die
Betriebsprüfung über mehrere Jahre erstreckt."
Damit nicht genug: Präsente mit einem Wert von über 10 Euro sind
prinzipiell vom Beschenkten zu versteuern. Schenkende Firmen können dies
von vorneherein umgehen, indem sie das Geschenk pauschal mit 30 Prozent
selbst versteuern und den Beschenkten schriftlich darüber informieren.
"Andernfalls erhält der Beschenkte unter Umständen eine
Kontrollmitteilung vom Finanzamt, um die ordnungsgemäße Versteuerung des
Geschenks zu prüfen", warnt WWS-Steuerberater Meyer-Gehlen.
Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind stets als Betriebsausgaben
abziehbar. Übersteigt ihr Wert 44 Euro - die monatliche Freigrenze für
Sachzuwendungen -, führen sie zu sozialabgaben- und steuerpflichtigem
Arbeitslohn. Aufgepasst bei Weihnachtsfeiern: Geschenke im Rahmen von
Betriebsveranstaltungen dürfen zusammen mit den übrigen Kosten der Feier
110 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Für die Berechnung ist nicht
die tatsächliche, sondern die geplante Zahl der Teilnehmer maßgeblich.
Laut Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bleiben kurzfristige Absagen
ohne steuerliche Auswirkungen (Az. 11 K 908/10 L). Für Unternehmen lohnt
es sich, genau nachzurechnen. Sollten die im Rahmen der Weihnachtsfeier
überreichten Geschenke den Wert von 40 Euro übersteigen, kann der
Arbeitgeber den übersteigenden Teil mit 25 Prozent pauschal versteuern.
Voraussetzung: Die Präsente müssen in engem Zusammenhang mit dem
Veranstaltungsprogramm stehen. Nutzt der Arbeitgeber die Weihnachtsfeier
etwa als Gelegenheit, um einen Jahresbonus in Form von
Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 800 Euro pro Stück auszuzahlen,
ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht möglich.
Auch Eintrittskarten für Veranstaltungen wertet der Fiskus als Geschenke
und nimmt sie besonders kritisch unter die Lupe. Ist ein Bewirtungsteil
enthalten, wenden die Finanzbehörden aus Vereinfachungsgründen pauschale
Aufteilungsquoten an. Rat des WWS-Experten: Trotz aller Hürden müssen
Unternehmen nicht auf Weihnachtsgeschenke verzichten. Wer aber Geschenke
mit Erlebnischarakter plant, sollte die steuerlichen Konsequenzen vorab
mit fachlichen Beratern klären. Im Zuge des Jahresabschlusses sollten
die Verantwortlichen in der Buchhaltung noch einmal alle Belege auf
Vollständigkeit prüfen. Beschenkte sollten im Zweifelsfall auf Nummer
sicher gehen. Bei kostspieligen Geschenken ist es ratsam, beim Schenker
nachzufragen, ob die steuerlichen Konsequenzen beachtet wurden.
Quelle: WWS Wirtz, Walter,
Schmitz GmbH, www.wws-gruppe.de |